Systemverbinder · Dennis Adamczyk · Siegfriedstr. 20 · 47226 Duisburg – Stand: 26. Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Dennis Adamczyk, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung "Systemverbinder" (nachfolgend "Auftragnehmer"), und seinen Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(2) Maßgeblich ist die AGB-Fassung, die dem Angebot beigefügt oder bei Vertragsschluss einbezogen wurde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Einzelvertrag gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).
(3) Darstellungen auf der Website oder in sonstigen Medien sind unverbindlich. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform oder spätestens mit Beginn der Leistungserbringung zustande.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Dokumentationszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Vertragsabreden bleiben auch ohne Einhaltung der Textform wirksam.
§ 2 Leistungen und Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in den Bereichen Systemintegration, Prozessautomatisierung, individuelle Softwareentwicklung, Webseiten und Webanwendungen, KI-gestützte Funktionen sowie Einrichtung und Betreuung der hierfür erforderlichen Software- und Serverumgebung. Laufende Betreuung, Wartung und Weiterentwicklung werden nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart sind.
(2) Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Einzelvertrag. Angaben auf der Website, in Präsentationen oder sonstigen Darstellungen sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Zeitersparnis oder ein sonstiger geschäftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Leistungen können je nach Inhalt einen werkvertraglichen oder dienstvertraglichen Charakter haben. Werkvertragliche Leistungen, insbesondere abnahmefähige Software-, Automatisierungs- oder Webentwicklungsleistungen, unterliegen den Regelungen zur Abnahme und Mängelhaftung. Dienstvertragliche Leistungen, insbesondere Beratung, laufende Betreuung, Wartung und Support, werden ohne Abnahme und ohne werkvertragliche Mängelgewährleistung erbracht.
(4) Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung geeignete Dritte einsetzen, bleibt jedoch alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
§ 3 Mitwirkung, Infrastruktur und Drittanbieter
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Zugänge, Lizenzen, Schnittstellenzugänge, Testdaten, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei bereit und benennt einen fachlich sowie entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Zugänge und Nutzungsrechte verantwortlich. Er sichert seine Daten, insbesondere vor Eingriffen in produktive Systeme, regelmäßig und nach dem Stand der Technik. Eine eigene Sicherungspflicht des Auftragnehmers besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(3) Die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur, insbesondere Server, Domains, Speicher, Plattformen, KI-Dienste und sonstige Drittleistungen, wird vom Auftraggeber bereitgestellt oder auf dessen Namen bei Drittanbietern angemietet. Vertragspartner dieser Anbieter ist der Auftraggeber; deren Kosten trägt er zusätzlich zur Vergütung des Auftragnehmers.
(4) Der Auftragnehmer kann die Infrastruktur im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers einrichten, konfigurieren, verwalten und aktualisieren. Für Verfügbarkeit, Sicherheit, Leistung, Preisänderungen, Vertragsbedingungen oder Ausfälle von Drittanbietern haftet der Auftragnehmer nur, soweit er diese selbst zu vertreten hat. Lizenz- und Nutzungsbedingungen von Drittsoftware, Open-Source-Komponenten und KI-Diensten bleiben unberührt.
(5) Verzögerungen, Mehraufwände oder Kosten aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Termine angemessen und können nach Aufwand berechnet werden. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 4 Projektablauf, Änderungen und Abnahme
(1) Projekte können in Phasen oder Etappen erbracht, abgenommen und abgerechnet werden, wenn dies vereinbart ist. Folgephasen bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Der Auftraggeber kann das Projekt nach Abschluss einer Phase beenden; bereits erbrachte und abgenommene Leistungen sowie der auf die laufende Phase entfallende Aufwand sind zu vergüten. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung in Textform. Der Auftragnehmer prüft Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine und unterbreitet ein Angebot; erst nach beiderseitiger Bestätigung wird die Änderung Vertragsbestandteil. Bis dahin arbeitet der Auftragnehmer auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung weiter.
(3) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen, sofern sie im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung oder Mitteilung der Abnahmebereitschaft und erklärt die Abnahme in Textform oder rügt wesentliche Mängel konkret in Textform. Der Auftragnehmer weist bei Mitteilung der Abnahmebereitschaft auf Beginn, Bedeutung und Folgen der Frist hin.
(4) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht fristgerecht unter konkreter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert oder wenn er die Leistung produktiv einsetzt, ohne wesentliche Mängel gerügt zu haben.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot oder dem Einzelvertrag. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind bei Projekt- oder Werkleistungen 50 % der vereinbarten Vergütung vor Projektbeginn und 50 % nach Abnahme fällig; bei phasenweiser Beauftragung gilt dies je Phase. Wiederkehrende Leistungen werden monatlich im Voraus abgerechnet. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs sowie vereinbarte Auslagen werden gesondert berechnet.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer gesetzliche Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugskostenpauschale und weitergehenden Schaden verlangen. Nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung darf der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückhalten.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 6 Nutzungs- und Verwertungsrechte
(1) Der Auftraggeber soll die gelieferte Lösung nach vollständiger Zahlung im wirtschaftlichen Ergebnis wie ein Eigentümer frei nutzen und verwerten können. Er erhält deshalb an der gelieferten Lösung als konkreter Zusammenstellung sowie an allen eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungs- und Verwertungsrecht. Dies umfasst insbesondere das Recht, die Lösung zu nutzen, zu betreiben, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen, weiterzuentwickeln, weiterentwickeln zu lassen, zu verbreiten, zu veräußern, in andere Systeme einzubinden, öffentlich zugänglich zu machen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 umfassen insbesondere kundenspezifischen Quellcode, Konfigurationen, Automatisierungen, Workflows, Prompts, Dokumentationen, Texte, Layouts, Datenbankschemata, Deployment- und Betriebskonfigurationen sowie sonstige individuell geschaffene Bestandteile, soweit sie vom Auftragnehmer erstellt wurden. Der Auftraggeber darf die Lösung ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers durch eigene Mitarbeiter oder Dritte warten, hosten, migrieren, prüfen, verändern, weiterentwickeln, weiterverkaufen oder als Bestandteil eigener Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmensveräußerungen übertragen.
(3) Vorbestehende oder allgemein verwendbare Bestandteile des Auftragnehmers, insbesondere technische Module, Bibliotheken, Frameworks, Templates, Integrationen, Skripte, Workflows, Prompt- und Automatisierungsmuster, Methoden, Konzepte, Verfahren und Know-how, werden nicht ausschließlich übertragen, soweit sie nicht speziell für den Auftraggeber geschaffen wurden und keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers enthalten. An solchen Bestandteilen erhält der Auftraggeber jedoch ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit sie Teil der gelieferten Lösung sind oder für deren Betrieb, Pflege, Migration, Weiterentwicklung, Veräußerung oder sonstige vertragsgemäße Verwertung benötigt werden. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, solche allgemeinen Bestandteile für eigene Zwecke und für Projekte anderer Kunden zu verwenden und weiterzuentwickeln.
(4) Eine gesonderte Übermittlung des Quellcodes oder Freigabe eines Code-Repositorys erfolgt nur auf Verlangen des Auftraggebers. Nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen den vollständigen, beim Auftragnehmer vorhandenen oder von ihm erstellten Quellcode der gelieferten Lösung einschließlich der zugehörigen Konfigurationen, Automatisierungen, Build-, Deployment- und Betriebsdateien sowie der vorhandenen technischen Dokumentation in einem gängigen, maschinenlesbaren Format oder gewährt Zugriff auf ein entsprechendes Code-Repository. Vor vollständiger Zahlung besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Repository-Zugriff. Eine interne Speicherung oder Versionierung in privaten Repositories des Auftragnehmers bleibt zulässig, soweit dadurch die Rechte des Auftraggebers nach vollständiger Zahlung und die Herausgabe auf Verlangen nicht beschränkt werden.
(5) Interne Entwicklungswerkzeuge, allgemeine Vorlagen, nicht kundenspezifische Arbeitsmittel und rein interne Notizen des Auftragnehmers müssen nicht herausgegeben werden, sofern sie für die Nutzung, Wartung, Migration, Weiterentwicklung oder Verwertung der gelieferten Lösung nicht erforderlich sind. Rechte an Drittsoftware, Open-Source-Komponenten und sonstigen fremden Bestandteilen werden nur im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen eingeräumt; auf wesentliche bekannte Beschränkungen weist der Auftragnehmer hin.
(6) Mängelansprüche entfallen, soweit ein Mangel auf Bearbeitungen oder Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter beruht, die nicht vom Auftragnehmer durchgeführt oder freigegeben wurden.
§ 7 Mängelansprüche
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelansprüche, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist. Erkennbare Mängel sind nach Abnahme innerhalb angemessener Frist in Textform und nachvollziehbar zu rügen.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung, nach seiner Wahl durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Nachfrist fehl, kann der Auftraggeber mindern oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 8.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegenen Mängeln oder zwingender gesetzlicher Haftung.
(4) Kein Mangel liegt vor, soweit Fehler, Beeinträchtigungen oder Schäden auf unsachgemäßer Bedienung, Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, fehlerhafter Infrastruktur, fehlerhaften Daten, Drittsoftware, Änderungen oder Ausfällen fremder Schnittstellen oder einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Einsatzzwecks beruhen.
(5) Ergebnisse KI-gestützter Funktionen sind ihrer Natur nach nicht stets vollständig, fehlerfrei oder reproduzierbar. Der Auftragnehmer schuldet die vertragsgemäße Einrichtung und Anbindung solcher Funktionen, nicht die inhaltliche Richtigkeit jedes einzelnen KI-Ergebnisses. Der Auftraggeber ist für geeignete menschliche Prüf-, Freigabe- und Kontrollprozesse verantwortlich.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen übernommener Garantien sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist in diesen Fällen je Schadensfall auf die für den betroffenen Auftrag gezahlte Vergütung begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangener Gewinn sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist.
(4) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, mindestens täglicher Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
§ 9 Betreuung, Wartung, Support und Kündigung
(1) Betreuung, Wartung, Aktualisierung, Support und Weiterentwicklung nach Abschluss der Hauptentwicklung sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart sind. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine bestimmten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten und keine bestimmte Verfügbarkeit.
(2) Wartungs- und Supportleistungen werden als Dienstleistungen erbracht; ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Nicht genutzte Kontingente eines festen Stundenrahmens verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Dauerschuldverhältnisse über laufende Betreuung, Wartung oder Support laufen, soweit nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB bleibt unberührt.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich, geben sie nicht unbefugt an Dritte weiter und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Der Auftragnehmer darf erforderliche Informationen an eingesetzte Subunternehmer weitergeben, wenn diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere DSGVO und BDSG. Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Zwecke, einschließlich Informationspflichten und etwaiger Einwilligungen.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten, Kategorien betroffener Personen, Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Kontrollrechte sowie Rückgabe und Löschung von Daten und geht in datenschutzrechtlichen Fragen diesen AGB vor.
(3) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer keine Produktiv-, Kunden-, Beschäftigten- oder sonstigen personenbezogenen Daten bereit, bevor eine erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung geschlossen ist. Der Einsatz von KI-Diensten mit Drittlandtransfer, Training auf Kundendaten oder sonstiger Nutzung von Eingaben und Ausgaben durch Anbieter erfolgt nur, soweit dies vereinbart und datenschutzrechtlich zulässig ist.
§ 12 Webseiten, Inhalte und rechtliche Prüfungen
(1) Bei Webseiten, Webanwendungen, Landingpages, Online-Shops und sonstigen digitalen Oberflächen schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte technische und gestalterische Leistung. Eine rechtliche Prüfung, Rechtsberatung oder Erstellung rechtlicher Pflichttexte wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit bereitgestellter oder freigegebener Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Videos, Marken, Logos, Produktinformationen, Preise, Impressum, Datenschutzhinweise, Cookie- und Consent-Texte sowie sonstige Pflichtangaben.
(3) Bei Einbindung von Tracking-, Analyse-, Marketing-, Newsletter-, Zahlungs-, Karten-, Chat-, KI- oder sonstigen Drittanbieter-Diensten ist der Auftraggeber für die rechtliche Zulässigkeit, erforderliche Informationen, Einwilligungen und Widerspruchsmöglichkeiten verantwortlich, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt wurde.
(4) Anforderungen an Barrierefreiheit, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), branchenspezifischen Vorgaben oder internen Standards des Auftraggebers, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine rechtliche Einordnung, ob und in welchem Umfang solche Pflichten bestehen.
§ 13 Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber unter Nennung von Name und Logo als Referenz benennen und das Projekt allgemein beschreiben, sofern keine vertraulichen Details offengelegt werden. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, behördliche Maßnahmen, längerfristige Ausfälle von Telekommunikation, Energieversorgung oder wesentlichen Drittanbietern, verschieben vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, können beide Parteien hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Duisburg. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
(3) Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sollen zu Dokumentationszwecken in Textform erfolgen; individuelle Vertragsabreden bleiben auch ohne Einhaltung der Textform wirksam und gehen diesen AGB vor.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.